Ein Gebrauchsmuster wird oft
als kleines Patent bezeichnet

Die Ausführungen zum Patent gelten daher weitgehend auch für Gebrauchsmuster. Letztere unterscheiden sich vor allem dadurch, dass sie ohne Prüfungsverfahren eingetragen werden. Dadurch verringern sich die Kosten und die Zeit bis zur Eintragung teilweise erheblich. Als ungeprüftes Schutzrecht erfordert ein Gebrauchsmuster bei der Verwertung oder Durchsetzung jedoch besondere Sorgfalt, da der Rechtsbestand ungewiss ist.

Ein Gebrauchsmuster hat lediglich eine Laufzeit von 10 Jahren (anstatt 20 Jahren bei Patenten) und kann nicht für Verfahren eingesetzt werden. Es ist im Einzelfall genau abzuwägen, ob die Anmeldung eines Gebrauchsmusters sinnvoll ist.

Wir beraten Sie gern dazu. Sprechen Sie uns an.

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