Irreführung, Täuschung und Missbrauch sind
regelmäßig als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren.
Wettbewerber können rechtlich gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen – wer ein Produkt oder eine Marke so ähnlich nachahmt, dass die Verkehrskreise die Nachahmung dem Originalhersteller zuordnen, täuscht über die Herkunft und handelt unlauter, wenn er zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Täuschung unterlässt.
Wer anvertraute Informationen und Unterlagen missbraucht und für eigene Zwecke verwendet, handelt ebenfalls unlauter. Wer mit dem Hinweis „patentiert“ wirbt, ohne Inhaber eines eingetragenen Patentes zu sein, führt die Verkehrskreise in die Irre und handelt ebenfalls unlauter.
Zahlreiche weitere Verhaltensweisen können ebenfalls als unlauter zu qualifizieren sein. Wir kennen die Rechtsprechung. Sprechen Sie uns an.