Das Recht der Geschäftsgeheimnisse
erfährt bedeutende Änderungen

Ein neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung setzt die Richtlinie (EU) 2016/943 in nationales Recht um.

Als Geschäftsgeheimnisse sind nach der Begründung unter anderem „Herstellungsverfahren, Kunden und Lieferantenlisten, Kosteninformationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen, Prototypen, Formeln und Rezepte“ anzusehenUnter den Begriff fallen also nahezu alle technischen und kaufmännischen Informationen.

Derartige nichtoffenkundige Informationen mit Unternehmensbezug waren nach bisherigem Recht nahezu „automatisch“ geschützt. Das erforderliche wirtschaftliche Interesse und der erforderliche Geheimhaltungswille wurden von den Gerichten in nahezu jedem Fall angenommen. Der Geheimnisinhaber musste die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes nicht nachweisen. Vielmehr musste der Verletzer nachweisen, dass die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes nicht vorliegen.

Das neue Recht vollzieht an diesem Punkt eine krasse Wende. Als Geheimnis geschützt ist nur eine „Information, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist“.

Diese Geheimhaltungsmaßnahmen sind objektive Voraussetzung für den Geheimnisschutz und im Streitfall vom Inhaber der geheimen Informationen zu beweisen. Die Maßnahmen müssen sich konkret auf das jeweilige Geheimnis beziehen und hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab. Das bedeutet, dass pauschale Geheimhaltungsvereinbarungen nicht mehr als ausreichend angesehen werden können. Es muss zwar nicht jede einzelne Information gekennzeichnet werden. Vielmehr können Geheimhaltungsmaßnahmen auch für bestimmte Kategorien von Informationen ergriffen werden. Allerdings dürfen die Kategorien nicht zu weit und zu allgemein gefasst werden. Denn das Gesetz erfordert eine Wertung der Angemessenheit und eine Pflicht zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Diese neue Rechtslage erfordert eine Überprüfung bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Neu ist auch eine erweiterte Haftung für Produzenten. Wenn das Geschäftsgeheimnis im Unternehmen von einem Beschäftigten oder Beauftragten rechtswidrig verletzt worden ist, haftet der Unternehmer unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Weiterhin haftet ein Unternehmer, wenn er ein Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt und er zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Person das Geschäftsgeheimnis in unzulässiger Weise erlangt, benutzt oder offengelegt hat.

Neu ist weiterhin, dass das sogenannte „Reverse Engineering“ nunmehr ausdrücklich zulässig ist. Nach bisherigem deutschen Recht war das Analysieren von Produkten unzulässig, wenn damit ein erheblicher Aufwand verbunden war. Dies gilt zukünftig nicht mehr. Das Analysieren ist grundsätzlich unbegrenzt erlaubt. Es ist lediglich möglich, das Reverse Engineering im Verhältnis zu direkten Vertragspartnern als unzulässig auszuschließen.

Das neue Recht wirft zahlreiche Fragen auf. Diese werden von der Rechtsprechung geklärt werden müssen. Vermutlich werden sich die Gerichte an der amerikanischen Rechtsprechung orientieren, welche dieses System schon länger kennt.

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