Das Einheitspatent ist in Sicht!

Das Einheitspatent ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, dem nach der Erteilung auf Antrag des Patentinhabers einheitliche Wirkung für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten verliehen wird. Die administrative Vorbereitungsphase, zur Errichtung des Gerichts hat schon begonnen. Die Inkraftsetzung des Systems soll im zweiten Halbjahr 2022 erfolgen. Zu Beginn sind nur17 Mitgliedsstaaten dabei:Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien. Am Ende können es bis zu 24 Mitgliedsstaaten werden.

Das Verfahren vor der Erteilung des Einheitspatents ist genau dasselbe wie bei bisherigen europäischen Patenten. Das bedeutet, dass die Anmelder beim Europäischen Patentamt eine europäische Patentanmeldung einreichen und die Erteilung eines europäischen Patents für einzelne oder alle Vertragsstaaten beantragen. Sobald das Europäische Patent erteilt wurde, können die Anmelder die einheitliche Wirkung beantragen. Im Gegensatz zu bisherigen Europäischen Patenten, die in einzelnen Ländern gelten, fallen fast keine Übersetzungskosten und Gebühren an.

Ein Einheitspatent hat einheitlichen Charakter, d.h. es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Bis zur Patenterteilung bleiben die Kosten gleich. Eine Kostenersparnis ergibt sich erst nach dem Anmeldeverfahren, da teure Übersetzungen wegfallen und die Höhe der Jahresgebühren moderat ist. Die Jahresgebühren orientieren sich an jenen vier Staaten mit dem größten Patentaufkommen. Anmelder bezahlen also für vier Länder, bekommen aber den Schutz für bis zu 24 Staaten. Wegen dieser Ersparnisse wurde das Einheitspatent sehr gelobt.

Das Einheitspatent braucht seinen eigenen Gerichtshof, dessen Entscheidung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. Das Gericht ist für das Einheitspatent und die „klassischen“ europäischen Patente zuständig.  Dieses Gericht entscheidet im Wesentlichen über Nichtigkeitsanträge (mit gleichzeitiger Wirkung in allen teilnehmenden Staaten), Verletzungsverfahren und Feststellungsanträge. Die Entscheidungen des Gerichts wirken einheitlich für alle teilnehmenden Staaten, nicht nur in einzelnen Staaten. Fällt in einem Land der Schutz weg, ist er überall weg.  Nichtigkeitsklagen werden bei der zentralen Kammer (je nach technischem Gebiet in Paris und München; Stand 2021) eingebracht. Für Verletzungsverfahren sind sogenannte lokale und regionale Kammern zuständig. Der Kläger kann dort klagen, wo die Verletzung stattgefunden hat oder dort, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Gibt es dort keine lokale oder regionale Kammer, ist die zentralen Kammer zuständig. Die Verfahren vor diesen Kammern könnten teurer werden als bisherige Verfahren. Dafür wurde das Einheitspatent kritisiert. Wir werden weiterhin aktuell über die Entwicklung berichten.

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