Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht in Corona-Zeiten

„Not macht erfinderisch“ – Patente und Corona

Seit Beginn der Corona-Krise entwickeln Mandanten Ideen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. So entstehen beispielsweise neue Vorrichtungen oder Verfahren zur Abstandswahrung, zur Desinfektion, zur Erkennung von Infizierten oder auch sonstige Hilfen zur Bewältigung der vielen neuen Anforderungen. Da zu erwarten ist, dass die Themen Hygiene, Desinfektion, Ansteckungsprävention und Infektionsschutz jeder Art längere Zeit aktuell bleiben werden und ein Geschäftsfeld daraus erwächst, lohnt es sich, diese Innovationen durch Patente und/oder Designs abzusichern. Die Patentämter sind zwar auch von der Pandemie betroffen und haben viele Mitarbeiter ins Home-Office geschickt. Anmeldungen werden jedoch wie bisher angenommen. Da wir alle Anmeldungen elektronisch einreichen, kann auch ein früher Anmeldetag gesichert werden.

Wenn es zur Sicherung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, kann der Gesundheitsminister anordnen, dass krisenrelevante Patente im Zweifel auch gegen den Willen des Patentinhabers benutzt werden dürfen. Der Patentinhaber kann das nicht verhindern, erhält jedoch eine Entschädigung. Solche Fälle sind jedoch bisher nicht bekannt geworden.

Und, NEIN: Bill Gates hält kein Patent an dem neuartigen Corona-Virus. Allerdings gibt es durchaus Patente, die sich mit Coronaviren befassen. Diese haben aber nichts mit der aktuellen Pandemie zu tun, sondern mit abgeschwächten Viren aus der großen Familie der Coronaviren, die für Impfungen vorgesehen sind.

Marken und Corona

Derzeit werden viele Marken mit Bezug zu dem Begriff „Corona“ angemeldet. Beim EUIPO (Register für Unionsmarken) wurden Ende März 2020 beispielsweise die Marken „Corona Kid“, „Corona Party“, „After Corona Party“ oder „Corona Hero“ angemeldet. Auch zahlreiche Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „Covid 19“ wurden jüngst veröffentlicht. Die Anmeldung solcher Marken ist nicht generell verboten. Ob eine solche Marke eingetragen und auch durchgesetzt werden kann, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn die Marke für die beanspruchten Waren glatt beschreibend ist oder wenn sie gar sittenwidrig erscheint, wird das Markenamt die Anmeldung zurückweisen. Wenn die Marke eingetragen wird, darf sie gleichwohl nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Und natürlich sind ältere Rechte Dritter zu beachten (bekannt ist “Corona”-Bier). Die Anmeldung von Marken mit Begriffen, die eine hohe Bekanntheit erwarten lassen, sind ein wiederkehrendes Phänomen und beschäftigen oft lange die Gerichte (vgl. die Marken “Malle”, “Ballermann”, “Ü30” oder “Team Six”).

Wettbewerbsrecht und Corona

Einige Unternehmen scheinen anzunehmen, dass in Zeiten einer Krise die Regeln des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts nicht gelten würden:

Irreführende oder unseriöse Versprechen betreffend die Heils- oder Schutzwirkung eines Mittels oder Gegenstands werden gerade jetzt besonders kritisch gesehen. Die Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale haben bereits mehrere Abmahnungen zu derartigen Fällen versendet. Dass Verwender von Begriffen wie „Atemschutz“ oder „Schutzmaske“ für selbst genähte Masken von Abmahnanwälten reihenweise verwarnt würden, scheint jedoch nicht zutreffend zu sein.

Weiterhin geht die Verbraucherzentrale gegen Unternehmen vor, die Wucherpreise verlangen und die die Corona-Krise, ihre Auswirkungen und die Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung mit unlauteren Mitteln zu Absatzzwecken auszunutzen versuchen.

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht, kann aufgrund der erschwerten Randbedingungen vielleicht mit Verständnis bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale hoffen. Wer allerdings die Krise in dem oben genannten Sinne ausnutzt, muss vielleicht sogar mit strengerer Beurteilung rechnen.

Endlich Neuigkeiten vom europäischen Einheitspatent

Es gibt (mal wieder) Neuigkeiten vom europäischen Einheitspatent, das von einigen unserer Mandanten herbeigesehnt wird, um EU-weit einheitlichen und dabei kostengünstigen Schutz zu erhalten. Wie wir in unserem letzten Newsletter dargelegt haben, bietet das Einheitspatent jedoch – gerade für kleine und mittlere Unternehmen – durchaus beachtenswerte finanzielle Risiken bei einem Rechtsstreit.

Die wichtigste Neuigkeit ist, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde gegen das Abkommen stattgegeben hat. Die Begründung ist beschämend für unseren Bundestag: Es waren bei der Abstimmung nicht genügend Parlamentarier anwesend.

Das Abkommen könnte zwar erneut ratifiziert werden. Hierfür wäre jedoch eine Zweidrittelmehrheit notwendig, sodass die Große Koalition hier beispielsweise auf die Stimmen der FDP angewiesen wäre. Derzeit gehen wir und die meisten Experten davon aus, dass die überraschende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Todesstoß für das Abkommen war.

Selbst wenn jedoch Deutschland es schafft, das Abkommen noch zu ratifizieren, hatte Großbritannien bereits vorher angekündigt, am einheitlichen Patentsystem nicht mehr teilnehmen zu wollen, obwohl die entsprechenden Abkommen bereits ratifiziert worden sind. Wenn diese Ankündigung wahrgemacht und nicht im Zuge der Austrittsverhandlungen wieder zurückgenommen wird, ist vollkommen unklar, wie es weitergehen könnte. Wahrscheinlich müssten die Abkommen an die neue Situation angepasst werden. Dies könnte zu neuen langwierigen und schwierigen Verhandlungen führen, bei denen auch alte Diskussionspunkte wieder aufgenommen werden. Es könnte unter Umständen auch notwendig sein, die Abkommen neu zu ratifizieren.

Es müsste auch ein Ersatz für den Gerichtsstandort London gefunden werden. Dieser war für pharmazeutische Patente vorgesehen. In München und Paris sollten die Gerichtsstandorte für Maschinenbau- und Elektrotechnik-Patent sein. Als Ersatz für London war lange Mailand im Gespräch. Die italienische Regierung hat nun allerdings Turin ebenfalls als möglichen Standort genannt. Auch ein Standort in den Niederlanden könnte durchaus möglich sein.

Es bleibt also zusammenfassend festzustellen, dass das Einheitliche Europäische Patentgericht und damit auch das Einheitliche Europäische Patent in weiter Ferne oder sogar komplett gescheitert sind.

Strategie und Taktik – Klage beim Verwaltungsgericht

Im Zuge eines umfangreichen Rechtsstreits zwischen einem unserer Mandanten und seinem ehemaligen Geschäftspartner wurden wir damit beauftragt, für unseren Mandanten darauf zu klagen, dass er Mitinhaber einer europäischen Patentanmeldung wird.

In diesem Fall kam es auf den Unterschied zwischen der Rechtshängigkeit und der Anhängigkeit einer Klage an. Bei einem – wie im Patentrecht üblichen – Verfahren an einem Landgericht ist eine Klage anhängig, sobald sie beim Gericht eingegangen ist. Sie wird rechtshängig, sobald sie dem Beklagten zugestellt ist.

Wenn man gegenüber dem Europäischen Patentamt die Rechtshängigkeit einer Klage auf (Mit-)Inhaberschaft in Deutschland nachweist, setzt das Europäische Patentamt das Prüfungsverfahren aus, sodass der Anmelder nicht mehr frei über die Anmeldung verfügen kann. Auf diese Weise soll der Anmelder daran gehindert werden, die Anmeldung fallen zu lassen oder den Schutzbereich unattraktiv zu gestalten, um zu erreichen, dass der Kläger – wenn überhaupt – Inhaber einer unattraktiven Patentanmeldung wird.

Solch eine Klage ist in Deutschland bei einem Landgericht einzureichen und gilt daher erst mit Zustellung der Klage an den Beklagten als rechtshängig. Die Rechtshängigkeit der Klage kann man dem Europäischen Patentamt also erst nachweisen, nachdem die Klage bereits dem Beklagten zugestellt worden ist. Es gibt somit einen Zeitraum von einigen Tagen, während dessen dem Beklagten bereits die Klage zugestellt worden ist und das Prüfungsverfahren beim Europäischen Patentamt aber noch nicht ausgesetzt ist. Während dieses Zeitraums könnte der Anmelder somit die Anmeldung zurücknehmen, um zu verhindern, dass der Kläger Mitinhaber wird.

Im vorliegenden Fall haben wir aufgrund der großen persönlichen Abneigung der beiden Parteien gegeneinander und zahlreicher anderer Rechtsstreitigkeiten die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte die Anmeldung sehr schnell zurücknehmen wird, sobald ihm die Klage zugestellt worden ist, als sehr hoch eingeschätzt. Daher haben wir nach einer Möglichkeit gesucht, dem Beklagten diese Chance zu nehmen.

Fündig geworden sind wir in der sogenannten Verwaltungsgerichtsordnung. Wenn man eine Klage bei einem Verwaltungsgericht einreicht, ist sie schon bei Einreichung beim Gericht rechtshängig. Da das Verwaltungsgericht für eine Patentstreitsache nicht zuständig ist, wird die Klage auch nicht direkt dem Beklagten zugestellt, sondern an ein zuständiges Landgericht weitergeleitet.

Wir konnten somit, als uns vom Verwaltungsgericht der Eingang der Klage bestätigt worden ist, beim Europäischen Patentamt unter Verweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung die Aussetzung des Prüfungsverfahrens erfolgreich beantragen, sodass dem Beklagten keinerlei Möglichkeit blieb, die Anmeldung davor zurückzunehmen.

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