BREXIT – Schnell noch EU-Design anmelden und sparen

Durch den BREXIT endet die Wirkung von EU-Designs (amtlich: Gemeinschaftsgeschmacksmuster) im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland, kurz UK) zum 31.12.2020. Wer allerdings zu diesem Stichtag über ein eingetragenes EU-Design verfügt, erhält automatisch ohne Prüfung und amtliche Gebühren ein gleichwertiges Designrecht in UK. Wer jetzt schnell anmeldet, erhält unter normalen Umständen noch eine Eintragung vor dem Stichtag und kommt in den Genuss dieses gleichwertigen UK-Designs. Für Anmeldungen, die zum Stichtag noch nicht zur Eintragung geführt haben, wird nur auf Antrag ein solches UK-Design geschaffen. Dadurch entstehen Kosten. Es lohnt sich also über eine rasche Anmeldung nachzudenken. Zu diesen und weiteren Folgen des BREXIT informieren wir gern.

Ideen sichern für Startups und KMU

Obwohl neue Ideen das Kapital von Startups sind, gehen sie oft sehr sorglos damit um. Sie offenbaren die Innovationen gegenüber Geldgebern oder präsentieren sie anderen Startups in Coworking Spaces, ohne absichernde Vorkehrungen getroffen zu haben. Derart verbreitete Ideen und Informationen erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen für eine Patentierung. Sie sind auch nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt, da sie ohne Schutzmaßnahmen weitergegeben wurden. Wenn ein Dritter die vorgestellte Idee dann selbst zum Patent anmeldet, kann man dagegen nicht einmal vorgehen, wenn man die Offenbarung nicht dokumentiert hat. Es gibt also einiges zu bedenken beim Start ins Geschäftsleben aber auch bei etablierten Unternehmen.

Abmahnmissbrauch eingedämmt – oder doch nicht?

In Kürze soll das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft treten. Es soll erreichen, dass insbesondere KMU vor missbräuchlichen Abmahnungen geschützt werden. Abmahnvereine und auch Wettbewerber hatten immer wieder Abmahnungen wegen unbedeutender Wettbewerbsverstöße versendet und dafür Kostenerstattungen verlangt oder sich Erklärungen unterschreiben lassen, aus denen sie später Vertragsstrafen verlangten. Auch wenn die Verstöße tatsächlich vorlagen, so war jedoch oft die Art und Weise der Geltendmachung nicht fair. Solchen unfairen Abmahnern soll das Geschäft erschwert werden. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Wettbewerber keine Kostenerstattung für Abmahnungen von Verstößen gegen Informations-/Kennzeichnungspflichten im elektronischen Rechtsverkehr verlangen können. Verbände sind allerdings ausgenommen. Die Abmahnkosten sind bei diesen geringer und sie sollen zukünftig besser überwacht werden. Wenn es ein Abmahnverein geschickt anstellt, kann er sein Unwesen also zukünftig weiter betreiben. Es hängt somit von der Überwachung ab. Deren Ausgestaltung ist ebenso unklar, wie zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe in dem Gesetz. Kritiker sehen in der Änderung nicht den großen Wurf.

Reform des Patentrechts – Gespräch mit MdB Cronenberg

Das deutsche Patentsystem weist Schwächen auf, die gerade für Mittelständler problematisch sein können. Darüber sprach unser Rechtsanwalt Marco Hoffmann mit MdB Carlo Cronenberg, FDP. Sogenannte Patenttrolle nutzen diese Schwächen gezielt aus. Sie verklagen Unternehmen, die eines ihrer vielen, aber oft nicht schutzfähigen Patente verletzen. Die Verurteilung erfolgt rasch durch die zuständigen Landgerichte. Die Verteidigung mit dem Argument der fehlenden Schutzfähigkeit kann jedoch nur durch Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erfolgen. Dieses braucht viel länger für eine Entscheidung, so dass die Beklagten unter Druck geraten, da das Urteil des Landgerichts bereits vollstreckt werden kann. In dieser Situation zahlen Unternehmen dann oft viel zu hohe Summen um den Rechtsstreit zu beenden. Problematisch ist auch, dass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet. Selbst wenn nur ein winziges Teil einer komplexen Anlage patentverletzend ist, kann der Vertrieb der ganzen Anlage gestoppt werden. Der Gesetzgeber hat die Probleme gesehen, geht sie jedoch sehr zaghaft an.

Home-Office und Geheimnisschutz

Nahezu alle Unternehmen beschäftigen derzeit Mitarbeiter im Home-Office oder im Mobile-Office. Die besonderen Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit sind den Unternehmen bekannt. Übersehen wird jedoch oft, dass Geschäftsgeheimnisse ohne „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ keinen Schutz (mehr) genießen. Als Geschäftsgeheimnisse können Erfindungen, Rezepte, Kundenlisten, Preisinformationen, Gesellschaftsstrukturen u.v.m. geschützt werden, kurzum eigentlich alles, was der Wettbewerb nicht wissen sollte. Ohne Geheimhaltungsmaßnahmen, die den Umständen nach angemessen sein müssen, entfällt der Schutz. Eine einfache Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag reicht oft nicht aus. Viel wichtiger ist, dass Dritten kein Zugang zu der Information gewährt wird. Wenn der Arbeitnehmer jedoch Unterlagen auf dem Küchentisch oder auch im Café oder ICE ausbreitet, um damit zu arbeiten, und Dritte Einsicht nehmen können, kann das genügen, um den Schutz zu versagen. Die Information kann dann von Dritten ungehindert verwendet werden. Wenn es die Information eines Geschäftspartners ist, umso schlimmer. Sorgen Sie vor. Wir beraten Sie gern.

Werben mit Patenten, Marken & Co. – Aber richtig!

Schutzrechte erhöhen die Attraktivität von Produkten und Dienstleistungen und letztendlich auch des Unternehmens. Daher ist es naheliegend, mit Schutzrechten zu werben. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten. Der Begriff „patentiert“ ist erteilten Patenten vorbehalten. Er darf nicht für andere Schutzrechte wie Gebrauchsmuster, Designs oder gar Marken verwendet werden. Vor der Erteilung ist zu differenzieren: Ist die Patentanmeldung veröffentlicht, darf mit „Patent angemeldet“ geworben werden. Vor der Veröffentlichung ist auch das untersagt. Marken dürfen ab Eintragung mit ® versehen werden. Das Zeichen ™ sollte nicht verwendet werden, da die Bedeutung in Deutschland unklar ist und manche Gerichte Irreführung annehmen. Das © ist urheberrechtlich geschützten Werken vorbehalten. Das Wort „geschützt“ wird nach Ansicht der Gerichte wie „patentiert“ verstanden und setzt ein erteiltes Patent voraus. Schwierig wird es bei Abkürzungen und fremdsprachigen Werbehinweisen oder Kombinationen daraus. Da ist eine Einzelfallprüfung angezeigt. Wir beraten Sie gern.

Ist „Webinar“ eine geschützte Marke?

Die Antwort ist „Ja“. Und das ausgerechnet jetzt, wo nahezu in allen Bereichen Online-Seminare als „Webinare“ angeboten werden? Doch ja, der Begriff „Webinar“ ist als Marke eingetragen und darf somit eigentlich nicht ohne Erlaubnis des Markeninhabers benutzt werden. Wieso „eigentlich“? Die Marke ist mit zahlreichen Löschungsanträgen angegriffen worden und wird möglicherweise gelöscht werden. Vielfach wird argumentiert, dass sich die Marke „Webinar“ zum Gattungsbegriff gewandelt habe, den jeder nutzen dürfe. Doch diese Behauptung muss nachgewiesen werden. Viele Begriffe werden leichtfertig verwendet, obwohl sie als Marke geschützt sind: Frisbee, Teflon, Flip-Flops, Inbus, Tempo, Zewa, Jeep, Bulli, Bakelite sind solche Beispiele. Für alle Marken gilt, so lange sie noch eingetragen sind: Vorsicht mit der Benutzung! Es drohen Abmahnung, Klage oder einstweilige Verfügung.
Wir prüfen, ob eine Markeneintragung existiert und schätzen das Risiko einer Markenverletzung ein.

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